Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können Erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
Sicherheitshinweis Ostfriesischer Schützenbund e. V.
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
- sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
Dies gilt nicht für die o.a. Waffen. - Zuverlässigkeit (§ 5.) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
- Persönliche Eignung (§ 6.) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
- Sachkunde (§ 8.) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus (vgl. hierzu die Sachkunderichtlinien des DSB).
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10.) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.
Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als “regelmäßig” wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
- Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des anerkannten Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Ausnahme: Waffen nach § 14. Abs. 4, die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen. - Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.
- Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Überprüfung. Ob hierfür Gebühren erhoben werden dürfen ist umstritten.