Auf den Seiten des Landesverbandes stehen folgende Dokumente zum Download bereit
- Antrag Bedürfnis „Grüne WBK, § 14.3 WaffG“
- Antrag Bedürfnis „Grüne WBK, § 14.5 WaffG“
- Antrag Bedürfnis „Gelbe WBK, § 14.6 WaffG“
- Antrag Bedürfnis „Vereins-WBK“ (Vereine / Verbände)
- Bescheinigung „Bedürfnis zum Besitz, 24 Monate“ nach § 14 Abs. 4 WaffG (Bezirk / NWDSB)
- Bescheinigung „Fortbestehen des Bedürfnisses nach 3 bzw. 5 Jahren“ (Verein / Bezirk / NWDSB)
- Bescheinigung „Fortbestehen des Bedürfnisses, 10 Jahre“ nach § 14 Abs. 2 + 4 WaffG (Verein)
- Die Bearbeitungsgebühr eines Bedürfnisantrages beträgt 10,00 Euro. Sie ist unabhängig vom Ergebnis der Bearbeitung fällig. Bei einer erneuten Vorlage eines Bedürfnisantrages ist wiederum die Bearbeitungsgebühr fällig. Nur so ist die Bearbeitung gewährleistet.
Merkblatt Transport von Schusswaffen ab 01.09.2020
Ansprechpartner im Bezirksverband:
Gerhold Heinze
Röntgenstrasse 4
26607 Aurich
04941/7707
bei Bedarf, Vertretung durch:
Sven Budde
An der Schleuse 15
26639 Wiesmoor
Änderungen 2020
Für die Bekämpfung von Terrorismus und illegalen Waffenhandel wurde durch die EU-Kommission die Europäische Feuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG angepasst und im Rahmen der nationalen Umsetzung das Waffenrechtsänderungsgesetz im Dezember 2019 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20.02.2020 sind erste Regelungen sofort in Kraft getreten (z.B. die Verfassungsschutzabfrage, die Erlaubnis für Schalldämpfer bei der Jagd, die Ermächtigung für Waffenverbotszonen, die Änderungen des SprengG, etc). Weitere Regelungen traten am 01.09.2020 in Kraft.
Zusammenfassend betreffen die Regelungen folgende Punkte:
- Neufassung der Zuverlässigkeitsregelung hinsichtlich verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ Abs. 2 Nr. 3 WaffG)
- Verfassungsschutzabfrage der Waffenbehörde verpflichtend bei Neuausstellungen der WBK oder Änderungen in der WBK
- Nach dem Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG), an dem sich grundsätzlich nichts ändert, wird nun das Bedürfnis zum Besitz gesondert geregelt.
- Die Voraussetzungen zum Erwerb, insbesondere der Begriff „regelmäßig“, sind nun in Abs. 3 neu und klarer gefasst: Schießsport muss 12 Monate mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben werden (Waffe zugelassen und erforderlich). Entweder mindestens einmal im ganzen Monat oder 18 Mal insgesamt
- Überprüfung 5 und 10 Jahre nach der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz-/Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat. Dies ist dann gegeben, wenn mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird. Der Referenzzeitraum hierfür sind die jeweils letzten 24 Monate.
- § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG, Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen
- Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein (bis 31.12.2025 durch den Verein möglich, ab 1.1.2026 durch Schießsportverband oder Teilverband). Aber grundsätzlich bleiben Einzelfallüberprüfung, aus besonderem begründetem Anlass, weiterhin möglich
- Ab dem 01.09.2020 dürfen auf die Gelbe WBK nur noch 10 Waffen ohne Bedürfnisprüfung erworben werden. Für darüberhinausgehende Waffen ist der Erwerb auf Grüne WBK möglich, aber nur noch mit Bedürfnisprüfung. Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG)
- Ab dem 01.09.2020 werden Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Patronen für Langwaffen, sowie 20 Patronen für Kurzwaffen als „verbotene Gegenstände“ eingestuft. Für Magazine, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitzer den Besitz bis spätestens am 1.9.2021 der zuständigen Behörde anzeigt.
- Neben Lauf und Verschluss sowie bei Kurzwaffen dem Griffstück werden nun Gehäuseteile und Verschlussträger ebenfalls „wesentliche“ Teile (Anlage1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG). Besitzt jemand ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil, hat er bis spätestens 1.9.2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen. Besitzt jemand ein verbotenes wesentliches Teil, muss er bis 1.9.2021 einen Antrag auf Ausnahme beim BKA stellen. Achtung: Strafbarkeit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
- Landesregierungen können auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Gebäuden oder Flächen sowie Jugend- und Bildungseinrichtungen das Führen von Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG und Messern mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verbieten oder beschränken.
- Rechtsgrundlage für die Regelungen zur Überprüfung von Schießstätten ist nunmehr neu § 27a WaffG, der die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten regelt und eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer enthält. Insgesamt könnte somit wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an SSV führen, da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte SSV zum Einsatz kommen müssen.
- Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist nun unter anderem klargestellt, dass sog. Softairwaffen nicht unter das Waffengesetz fallen, sondern weiterhin als Spielzeug gelten. Es gilt wieder die Grenze der Bewegungsenergie von 0,5 Joule. (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG)
Lesefassung des neuen Gesetzes unter:
https://www.dsb.de/recht/rechtsvorschriften/waffenrecht/
Informationen des DSB
https://www.dsb.de/recht/wichtigstes-zum-waffenrecht/
Hinweise des Bundesministeriums des Innern
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html
Hinweise des Bundeskriminalamtes