Die Öffnung von Indoor – Schießsportanlagen ist seit dem 25. Mai erlaubt:
Gemäß § 1 Absatz 8 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 22.05.2020 gegen die Ausbreitung des Corona-Virus ist die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn:
1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,
4. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, ausgenommen Toiletten, sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, geschlossen bleiben,
5. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden,
6. Zuschauerinnen und Zuschauer ausgeschlossen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum vermindert wird. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes von 2 Meter betreten und genutzt werden.